Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
RentAbee ist eine registrierte Marke der zooki Perfromance by Drincic mit Sitz in 3123 Belp.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Basis zwischen dem Mieter und zooki Performance by Drincic (nachfolgend Vermieterin) und gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Registrierung und/oder Reservation durch die Vermieterin zustande. Der Erhalt der Anmeldebestätigung zeigt dem Mieter an, dass seine Anmeldung bei der Vermieterin eingetroffen ist, von ihr angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Mit Bestätigung der Registrierung und/oder Reservation bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
3. Reservation
  1. Der Mieter muss das gewünschte Mietfahrzeug (nachfolgend Lieferwagen) vor Fahrtantritt über das RentAbee Online-Reservationssystem nach erfolgter Registrierung/Anmeldung reservieren. Für diese Reservation fällt eine Gebühr gemäss der jeweiligen Tarifordnung an. Reservationen ohne Registrierung/Anmeldung sind nicht möglich.
  2. Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen Standort. Es ist bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten.
  3. Der Mieter ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Lieferwagens für diesen verantwortlich. Lieferwägen müssen wieder an den Anfangsstandort zurückgebracht und auf dem ursprünglichen RentAbee Parkplatz parkiert werden. Einwegfahrten sind nicht möglich. Genauere Informationen zu den Parkregeln können im Internet-Portal eingesehen werden.
  4. Der Mieter kann bis 48 Stunden vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten, ohne das für ihn Kosten entstehen. Wird der reservierte Lieferwagen vom Mieter ohne Stornierung nicht abgeholt, hat der Mieter die gesamte Gebühr für die Reservation zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
  5. Steht einem Vermieter der reservierte Lieferwagen bei Mietbeginn nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen Panne, Unfall etc.), besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Lieferwagens. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Mietgebühren. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für den daraus entstandenen Schaden.
  6. Der Mieter kann bis 48 Stunden vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten, ohne das für ihn Kosten entstehen. Wird der reservierte Lieferwagen vom Mieter ohne Stornierung nicht abgeholt, hat der Mieter die gesamte Gebühr für die Reservation zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
4. Fahrzeugnutzung
  1. Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang mit der Verwendung von RentAbee-Fahrzeugen.
  2. Der Mieter ist nur zur Fahrzeugnutzung berechtigt, wenn er sich erfolgreich bei der Vermieterin online registriert hat und im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises für die betreffende Fahrzeug-Kategorie ist. Die Missachtung wird strafrechtlich Verfolgt und kann Schadenersatz zur Folge haben. Der Mieter bevollmächtigt die Vermieterin, bei den zuständigen Behörden jederzeit sowohl bei der Registrierung als auch während der gesamten Vertragsdauer anzufragen, ob er über einen gültigen Führerausweis verfügt und kein Führerausweisentzug bzw. Aberkennung vorliegt.
  3. Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Lieferwagen bereist, sorgfältig zu informieren.
  4. Lieferwägen dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand gefahren werden.
  5. Befindet sich der reservierte Lieferwagen nicht am Standort, ist die Vermieterin umgehend über die Notfall Nummer zu informieren. Falls niemand erreichbar bitte SMS oder Mail.
  6. Vor Fahrtantritt hat sich der Kunde gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass sich der Lieferwagen in betriebssicherem Zustand befindet. Schäden und sicherheitstechnisch relevante Mängel sind vor Fahrtantritt unverzüglich der Vermieterin über die Mail Adresse zu melden. Fotos vor Abfahrt müssen im RentAbee System Hochgeladen werden. Dafür erhält der Kunde eine SMS und eine Mail mit direktem Link.
  7. Rauchen ist in den Lieferwägen verboten.
  8. Lieferwägen dürfen nicht genutzt werden
    • um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen
    • für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt
    • bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben
    • für Schleuderkurse, Fahrkurse etc.
    • für Lernfahrten
    • im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebene Menge übersteigt
    • zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe
    • zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
    • zur Weitervermietung
    • für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen
    • an Demonstrationen oder Kundgebungen
    • als Werbeträger
    • allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Bewilligung der RentAbee-Geschäftsleitung.
  9. Mitgebrachte private Fahrzeuge können während der Reservationszeit auf dem (während der Mietdauer freien) RentAbee-Parkplatz parkiert werden, solange sie den Zugang zu anderen Fahrzeugen nicht behindern.
  10. Es ist nicht gestattet, Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Lieferwagen zu entfernen oder zu demontieren.
  11. Tiere dürfen ausschliesslich in geeigneten Transportbehältern oder auf einer Decke befördert werden.
  12. Der Lieferwagen ist vor seiner Rückgabe auf eigene Kosten gründlich zu reinigen.
  13. Auf Verlangen von RentAbee hat der Mieter jederzeit den genauen Standort des Lieferwagens mitzuteilen.
  14. Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung der Lieferwägen entstandenen Schäden werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.
5. Fahrzeugrückgabe
  1. Der Lieferwagen muss spätestens am Ende der Reservationszeit in sauberem und betriebsbereitem Zustand am ursprünglichen Standort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des Lieferwagens nicht möglich, kann die Miete per Mail die Mietdauer verlängert. Ist eine pünktliche Rückgabe des Mietfahrzeuges und eine Verlängerung der Miete aufgrund einer Reservation durch einen anderen Kunden nicht möglich, ist die Vermieterin über die Notfallnummer umgehend vor Ende der Reservationszeit zu informieren. Sofern das Mietfahrzeug nach Ende der Reservationszeit nicht von einem anderen Kunden beansprucht wird, entsteht dem Mieter bei verspäteter Rückgabe für jede angefangene Stunde eine Gebühr von CHF 30. Sofern der Lieferwagen nach Ende der Reservationszeit von einem anderen Kunden reserviert wurde, hat der Mieter bei verspäteter Rückgabe eine Strafgebühr von CHF 300.- zu bezahlen und allfälligen Schaden zu ersetzen. Der Mieter haftet in diesem Fall auch für Zufall. Der Kunde muss die Fotos von der Rückgabe im RentAbee System Hochladen. Dafür erhält der Kunde eine SMS und eine Mail mit direktem Link.
  2. Verlängerung der Miete Die Mietdauer kann jederzeit per Mail verlängert werden, sofern das Mietfahrzeug nach Ende der regulären Reservationszeit nicht bereits von einem anderen Kunden reserviert wurde. Für die Verlängerung der Mietdauer fällt eine Gebühr gemäss der jeweiligen Tarifordnung an. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Sollte ein Umparkieren des Mietfahrzeuges durch die Vermieterin erforderlich sein oder wird ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt, wird diese Leistung zuzüglich allfälliger Gebühren dem Mieter vollumfänglich verrechnet.
  4. Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter den Lieferwagen an einer Vermietstation vorführen.
  5. Vor Beendigung der Miete ist das Mietfahrzeug vollzutanken. Die Treibstoffkosten übernimmt der Mieter. Bei Nichtbeachten wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Gebühr von CHF 150 erhoben. Der Kunde hat darauf zu achten, dass eine Betankung ausschliesslich mit dem für den Lieferwagen vorgesehenen Treibstoff erfolgt. Bei Missachtung werden dem Kunden die durch die Falschbetankung entstandenen Folgekosten in Rechnung gestellt.
  6. Die Reservation wird beendet, indem der Mieter das Fahrzeug zurück an den Standort bringt und 15minuten Parkiert. Parkieren am Standort muss per Mail angefragt werden.
  7. Nach Rückgabe des Lieferwagens sind sämtliche batteriebetriebene Geräte auszuschalten und Fenster sowie Türen korrekt abzuschliessen. Mängel am Fahrzeug sind der Vermieterin unverzüglich über die Mail Adresse zu melden.
  8. Das regelmässige Warten und Reinigen der Lieferwägen übernimmt die Vermieterin.
  9. Selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen am Lieferwagen, aussen wie innen, sind vom Mieter während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen des Entfernens von selbstverursachten deutlichen Verschmutzungen wird dem Mieter durch die Vermieterin eine dem Reinigungs-Aufwand entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr für die Reinigung des Mietfahrzeuges beträgt CHF 150.–
  10. Steht einem Kunden der reservierte Lieferwagen bei Fahrtantritt nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe, Panne, Unfall etc.), wird ihm nach Möglichkeit und Verfügbarkeit ein anderer Lieferwagen am nächst möglichen Standort zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Lieferwagens besteht nicht.
  11. Die Vermieterin haftet für die Folgen von Mängeln am System (Öffnungs- und Schliesssystem oder Reservierungssystem) nur, sofern sie ein Verschulden trifft. Der Vermieterin steht der Nachweis offen, dass sie kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für Mängelfolgeschäden aufgrund von Mängeln an den Lieferwägen. Vorbehalten bleiben die Haftungsbestimmungen gemäss Strassenverkehrsrecht im Falle von Unfällen.
6. Mindestalter / Führerausweis
Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Lieferwagens der Vermieterin beträgt 18 Jahre. Der Mieter muss bei Mietbeginn im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises sein und hat eine Foto von Vorder- und Rückseite des Führerausweises bei der Online-Reservation im RentAbee -Reservationssystem hochzuladen.
7. Berechtigte Lenker
Der Lieferwagen darf sowohl vom Mieter selbst als auch von Zusatzfahrern geführt werden. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er den Lieferwagen nicht selber lenkt. Für den Zusatzlenker wird keine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 6 und Ziffer 12 gelten auch für Zusatzlenker.
8. Mietpreis
  1. Der Mietpreis wird vor Abschluss der Reservation im Reservationssystem angezeigt und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Lieferwagens für die vereinbarte Dauer. Bei vorzeitiger Rückgabe kann der Mietpreis pro Miettag zu Lasten des Mieters wechseln.
  2. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für den jeweils gewählten Tarif. Die Preise können im Internet-Portal eingesehen werden.
  3. Die Verrechnung der Fahrten erfolgt in Bar oder über eine Twint Sofortüberweisung Barzahlung muss der Mieter den passenden Betrag in die vorgesehene Einrichtung im Mietfahrzeug hinterlegen und mit Datum und Namen zu beschriften.
    TWINT Sofortüberweisung muss der Mieter den vorgesehenen QR-Code in die TWINT App einlesen und den Betrag verbuchen.
  4. Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnungsstellung für Nachbelastungen haben innert 10 Tagen nach Erhalt der Kostenzusammenstellung schriftlich zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Nachfakturierungen sind möglich.
  5. Allfällige Strafzahlungen oder Gebühren (für Betankung, Reinigung etc.) werden mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Diese ist netto innert der auf den Rechnungen vermerkten Fristen zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Die Vermieterin ist berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr zu erheben. Wir sind Creditereform Kunde, nach der ersten Zahlungserinnerung wird der Fall an Creditereform übergeben. Hierfür kommen kosten in höhe von 50.- auf den Mieter zu.
  6. Unbezahlte Rechnungen können ungeachtet davon, ob eine Mahnung erfolgt oder nicht, ohne vorgängige Information zur Sistierung der Nutzungsberechtigung führen. Darüber hinaus behält sich die Vermieterin in diesen Fällen das Recht vor, jederzeit dem Mieter die Nutzungsbedingungen für RentAbee -Dienstleistungen zu entziehen und die Kündigung des Vertrags fristlos und einseitig vorzunehmen.
  7. Die Sistierung und der Entzug der Nutzungsberechtigung und die Kündigung des Vertrags durch die Vermieterin berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch die Vermieterin, noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
  8. Die Vermieterin kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten. Eine Information an den Kunden erfolgt nicht in jedem Fall. Im Falle von Zahlungsrückständen können Gebühren und zusätzliche Kosten entstehen. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
9. Unterhalt / Reparaturen
Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Mängel, die er nicht selber beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeuges auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.
10. Pannen und Unfälle mit dem Mietfahrzeug
  1. Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten bzw. Pannen auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese der Vermieterin über die Notfallnummer unverzüglich zu melden. Schadenmeldungen über einen anderen Kommunikationskanal (E-Mail, Brief etc.) werden nicht akzeptiert.
  2. Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin umgehend zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.
  3. Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter, der den Lieferwagen vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen.
  4. Bei Pannen oder Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar verunmöglichen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen umgehend mit der Vermieterin über die Hotline abzusprechen. Allgemein gilt:
    • die Vermieterin muss umgehend telefonisch über die Notfallnummer benachrichtigt werden.
    • Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Lieferwagen). Das Formular ist umgehend an die Vermieterin zu senden.
    • Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von der Vermieterin nicht übernommen.
    • Reparaturaufträge dürfen nur durch die Vermieterin erteilt werden. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, dass der Kunde einen Schaden am Lieferwagen ohne Erlaubnis der Vermieterin selbst reparieren lässt.
    • Ein Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich durch die Vermieterin aufgeboten werden. Andernfalls wird die Vermieterin die Kosten des Pannendienstes nicht übernehmen bzw. dem Kunden in Rechnung stellen.
  5. Bei Rot aufleuchtenden Warnlampen ist der Lieferwagen umgehend zu stoppen und die Vermieterin über die Notfallnummer für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren werden. Bei gelb aufleuchtenden Warnlampen ist eine Weiterfahrt für kurze Distanzen grundsätzlich erlaubt. Die Vermieterin
  6. Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetankung, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Kunden verrechnet.
  7. Steht der Lieferwagen wegen der Panne oder des Unfalls nicht zur Verfügung, so ist die Weiterfahrt vom Mieter zu organisieren und es besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Lieferwagens.
11. Schäden am Mietfahrzeug
  1. Der Kunde hat der Vermieterin für Schäden am Lieferwagen, welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch unsachgemässen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
  2. Im Schadenfall ist umgehend die Vermieterin über die Notfallnummer zu benachrichtigen. Schadenmeldungen über einen anderen Kommunikationskanal (E-Mail, Brief etc.) werden nicht akzeptiert.
  3. Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt, dem Kunden, der den Lieferwagen vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen.
  4. Hat der Kunde weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt, werden allfällige Versicherungsleistungen, die die Vermieterin erhältlich machen kann, auf die Schadenersatzleistung des Kunden angerechnet.
  5. Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin und deren Versicherungsgesellschaft repariert. Bei Nichtanerkennung der Schadenssumme durch den schadenverursachenden Mieter ist der Mieter berechtigt, auf eigene Kosten ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben.
12. Versicherungsleistung und Haftung
  1. Die Vermieterin versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Lieferwägen gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Sie schliesst dazu für jeden Lieferwagen eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab.
  2. Im Schadenfall bestehen folgende Versicherungsleistungen aus Schadenfällen mit Fahrzeugen:
    • RentAbee -Fahrzeuge sind bei einem Unfall haftpflicht- und vollkaskoversichert.
  3. Durch die Haftpflichtversicherung sind im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden von Dritten gedeckt, die durch den Betrieb eines Lieferwagens an Dritten verursacht werden. Für den darüber hinaus gehenden Schaden kann die Vermieterin auf den Mieter Rückgriff nehmen, sofern dieser schuldhaft gehandelt hat.
  4. Durch die Vollkaskoversicherung sind folgende Schäden an Lieferwägen versichert: Kollision, Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Glas-, Tier-, Schneerutschschäden, Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (ausser bei Glasschäden durch Steinschläge ist ein Polizeirapport erforderlich).
  5. Bezüglich Selbstbehalt gelangt grundsätzlich die folgende Regelung zur Anwendung:
    • Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall CHF 1'500.–
    • Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 1’500.–
    • Maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall CHF 2’000.– Bei Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Glas-, Tier-, Schneerutschschäden, Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten hat der Mieter keinen Selbstbehalt zu bezahlen (ausser bei Glasschäden durch Steinschläge ist ein Polizeirapport erforderlich).
  6. Sonderfälle des Selbstbehaltes:
    • Zusätzlicher Selbstbehalt für Neulenker (weniger als zwei Jahre im Besitz des Führerausweises) CHF 500.–
    • Zusätzlicher Selbstbehalt für Junglenker (Kunden unter 25 Jahren) CHF 1’000.–
    • Zusätzlicher maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall CHF 1’500.–
  7. Regressansprüche der Vermieterin Hat die Vermieterin aufgrund von Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für ein vom Mieter verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung in nicht versicherten Fällen (z.B. wenn der Lenker den Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand- unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch- verursacht hat) behält sich die Vermieterin den Rückgriff auf den Kunden im vollen Schadensumfang vor.
  8. Unabhängig von den Versicherungsleistungen von Ziffer 11 hat der Mieter für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen. Das gilt insbesondere für:
    • Regressansprüche der Versicherung oder von der Vermieterin (z.B. aufgrund von Alkoholmissbrauch) Die Haftungsreduktion kann in den genannten Fällen nicht geltend gemacht werden. Weitere Schadenersatzansprüche der Vermieterin jeglicher Art bleiben vorbehalten.
  9. Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens der Vermieterin jederzeit möglich. Die neue Regelung der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind in diesem Fall nicht rückwirkend d.h. auf bereits erfolgte Reservationen anwendbar.
  10. Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht der Vermieterin auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Kunden oder Dritten. Gegenüber dem Kunden behält die Vermieterin sich deren jederzeitige Geltendmachung vor.
13. Verkehrsregelverletzungen
  1. Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Kunden immer der Vermieterin. Die Vermieterin teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Mieters mit und stellt diesem eine Gebühr für die Aufwendungen der Vermieterin in Rechnung. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Mieter.
  2. Der Mieter bzw. Fahrer ist für Folgen von Verkehrsverstössen oder Straftaten, die mit Lieferwägen begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Schäden, Gebühren sowie Kosten auf und stellt die Vermieterin vollständig von sämtlichen Forderungen Dritter frei.
14. Auslandsfahrten
  1. Die Benutzung des Lieferwagens ist in folgenden Ländern gestattet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Österreich, Spanien, Schweden, Schweiz. Dies gilt auch für die Benutzung des Lieferwagens auf Inseln innerhalb dieser Länder (ausgenommen Kanarischen Inseln und Inseln ausserhalb Europa, die zu o.g. Ländern gehören). Die Benutzung des Lieferwagens in allen anderen Ländern ist eine wesentliche Vertragsverletzung und bewirkt ein Ausserkrafttreten aller Haftungsbeschränkungen.
    Die Vermieterin behält sich die jederzeitige Anpassung dieser Staatenliste vor. Spezielle Versicherungen wie Euroschutzbrief sind vom Mieter selbst abzuschliessen. Bei Auslandfahrten hat sich der Mieter selbständig um die im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeug- und anderen Ausrüstungsgegenstände zu kümmern.
  2. Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Lieferwagen bereist, sorgfältig zu informieren.
15. Adress- und Namensänderungen
Sämtliche Änderungen gegenüber den bei der Reservierung/Registrierung, d.h. beim Abschluss des Vertrages gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind der Vermieterin vor Mietbeginn zu melden oder direkt auf dem Kunden-Portal vorzunehmen. Bis zum Erhalt des neuen Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen der Vermieterin an die letztbekanntgegebenen Namen bzw. an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als gültig zugestellt. Der Begriff "Adresse" erfasst sowohl Post-, E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer.
16. Haftung des Mieters
  1. Der Mieter haftet für alle Schäden, welche der Vermieterin durch gesetzes- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen. Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Lieferwagens sowie Schlüssel und Zubehör.
  2. Der Mieter hat der Vermieterin für Schäden am Lieferwagen welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemässen sowie zweckwidrigen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
  3. Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietfahrzeuges, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation von Lieferwägen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche nicht in Garantie übernommen werden.
  4. Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren. 
  5. Bei der Anmietung ist ein nicht bekannter unbehobener Schaden vom Mieter der Vermieterin unverzüglich zu melden. 
  6. Für im Lieferwagen vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
17. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Lieferwagens entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde.
18. Kündigung, Beendigung des Vertrages
Die Vermieterin kann die Reservation jederzeit aus wichtigem Grund annullieren. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine Kosten. Die Vermieterin haftet nicht für den durch die Annullierung entstandenen Schaden. Der Mieter kann die Reservation jederzeit stornieren. Erfolgt die Stornierung nicht spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn, hat der Mieter Mietkosten bis CHF 300 trotz Stornierung zu bezahlen. Die Vermieterin kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
  • bei Abschluss des Vertrages oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist
  • trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzung des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt
Weiter behält sich die Vermieterin das Recht vor, nach einem Schadenfall, bei Verstössen gegen die AGB oder schweren Vergehen, die Kunden-Beziehung per sofort aufzulösen.
19. Sonstige Regelungen
  1. Die Vermieterin stellt kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z.B. Spanngurte, Kindersitze, Dachträger, Decken etc.).
  2. Das im Lieferwagen eingebaute Telematiksystem zeichnet die gefahrene Route des Lieferwagens auf. Der Mieter gibt seine Zustimmung, dass diese Daten von der Vermieterin im Bedarfsfall abgerufen werden können.
  3. Die Vermieterin richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Die Vermieterin ist berechtigt, zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen sowie zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personendaten der Kunden dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.
  4. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung etc.) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Lieferwägen erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen. Anmeldungen und Anträge können von der Vermieterin ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  5. Alle Lieferwägen sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere in- und ausländische Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplakette etc.) sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber der Vermieterin nicht geltend gemacht werden.
  6. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Mieter auf dem Weg oder auf einem Standplatz eines Lieferwagens erleidet.
  7. Telefongespräche mit der Vermieterin können zur Qualitätssicherung aufgezeichnet werden.
  8. Die Vermieterin ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife und Gebühren und alle weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von RentAbee jederzeit einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB, der Tarife und Gebühren und aller weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von RentAbee wird unter www.Rent-A-bee.ch publiziert.
20. Abänderung des Vertrages
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
21. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand ist Bern.

Zuletzt aktualisiert: Januar 2024